Zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Rückzahlung zu viel entrichteter Umsatzsteuer
Das LG Tübingen hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Krankenhaus, welches im Rahmen von ambulanten Behandlungen für die individuelle Herstellung von Zytostatika ohne Ausweis von Umsatzsteuer abgerechnet hatte, an eine private Krankenversicherung die im jeweiligen Preis angeblich enthaltene Umsatzsteuer zu erstatten hat. Hintergrund dieses zivilrechtlichen Streits war, wie bei der bereits in USt direkt digital 13/2018 S. 6 besprochenen Entscheidung des OLG Braunschweig v. – 8 U 130/17, das (BStBl 2016 II S. 781). Das Urteil des LG Tübingen gibt über die konkrete Fallgestaltung hinaus wichtige Hinweise für die zivilrechtliche Rückforderung von zu viel entrichteter Umsatzsteuer.
LG Tübingen, Urteil v. 11.5.2018 – 4 O 360/17
I. Leitsätze (amtlich)
1. Werden Privatpatienten bei ambulanter Chemotherapien in der Krankenhausapotheke individuell hergestellte Zytostatika-Zubereitungen ohne ausdrückliche Ausweisung der Umsatzsteuer i. S. von § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG in Rechnung gestellt, liegt eine Bruttopreisvereinbarung vor.
2. Im Falle einer Bruttopreisabrede scheidet ein auf Erstattung von Umsatzsteuer gerichteter und auf die Änderung der Rechtsprechung des BFH zur umsatzsteuerlichen Behandlung von solchen Zytostatika-Zubereitungen gestützter bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch des privaten Krankenversicherers aus.
II. Sachverhalt
Die Klägerin ist eine private Krankenversicherung, deren Versicherte in den Streitjahren 2012 bis 2017 von der Beklagten, einem Krankenhaus, Rechnungen für die individuelle Herstellung von Zytostatika im Rahmen von ambulanten Behandlungen ausgestellt bekamen. In diesen Rechnungen wurde für die benannten Leistungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen, auch enthielten die Rechnungen keinen Hinweis auf das Greifen einer entsprechenden Steuerbefreiung.
Die Klägerin machte geltend, dass entsprechend der vor dem Urteil des BFH geltenden Verwaltungsauffassung (Abschnitt 4.14.6 Abs. 3 Nr. 3 UStAE a. F.) auf diese Leistungen Umsatzsteuer angefallen sei. Daher sei davon auszugehen, dass in den Bruttorechnungsbeträgen entsprechend Umsatzsteuer enthalten sei, welche sie aus nach § 86 VVG i. V. mit § 194 Abs. 2 VVGübergegangenem Recht aufgrund Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Variante 1 BGB von der Beklagten zurückfordere.
III. Entscheidung des LG Tübingen
…
IV. Konsequenzen für die Praxis
…
Aus: USt direkt digital 15/2018 S. 6 NWB DokID YAAAG-90070