Umsatzsteuerliche Beurteilung der Lieferung von Grundstücken
Definition von Grundstücksumsätzen und Entwicklung eines Prüfschemas
A. Grundstücksbegriff
Nach Abschn. 3a.3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 UStAE ist der Grundstücksbegriff im Sinne des Umsatzsteuerrechts ein eigenständiger Begriff des Unionsrechts. Er richtet sich nicht nach dem zivilrechtlichen Begriff. Unter einem Grundstück i. S. des § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG ist zu verstehen:
- ein bestimmter über- oder unterirdischer Teil der Erdoberfläche, an dem Eigentum und Besitz begründet werden kann,
- jedes mit oder in dem Boden über oder unter dem Meeresspiegel befestigte Gebäude oder jedes derartige Bauwerk, das nicht leicht abgebaut oder bewegt werden kann,
- jede Sache, die einen wesentlichen Bestandteil eines Gebäudes oder eines Bauwerks bildet, ohne die das Gebäude oder das Bauwerk unvollständig ist, wie Türen, Fenster, Dächer, Treppenhäuser und Aufzüge,
- Sachen, Ausstattungsgegenstände oder Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder einem Bauwerk installiert sind, und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder das Bauwerk zu zerstören oder zu verändern.
B. Prüfungsschema
Handelt es sich um ein Grundstück im Sinne dieser Definition und wird dieses übertragen, ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Veräußerung die Tatbestandsvoraussetzungen einer nichtsteuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG) erfüllt.
Ist das nicht der Fall und handelt es sich deswegen um einen steuerbaren Umsatz, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Vorgang nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerbefreit ist. Im Falle einer Steuerbefreiung können die Vertragsparteien nach Maßgabe des § 9 UStG zur Steuerpflicht optieren. Im Falle einer Option schuldet der Käufer nach § 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG die auf den Umsatz entfallende Steuer.
C. Geschäftsveräußerung im Ganzen
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D. Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG
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E. Grundstücksentnahme
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F. Unentgeltliche Grundstücksübertragung aus unternehmerischen Gründen
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G. Grundstücksschenkung
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H. Option
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I. Wechsel der Steuerschuldnerschaft und Bemessungsgrundlage
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J. Zusammenfassung
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