BFH bestätigt: Einheitliche Leistung muss einem einheitlichen Steuersatz unterliegen
Der BFH bestätigt die Rechtsprechung des EuGH in der Rs. Stadion Amsterdam, wonach die nur teilweise Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes bei einer einheitlichen Leistung nicht in Betracht kommt.
1 Einleitung
2 Sachverhalt
3 Entscheidungsgründe
Nach Auffassung des BFH unterliegen die Eintrittsgelder einheitlich dem Regelsteuersatz. Der BFH stellt zunächst klar, dass die Klägerin gegenüber den Besuchern des Freizeitparks eine einheitliche Leistung erbringt. Das Bündel von Einzelleistungen stellt unter Berücksichtigung der Ansicht eines Durchschnittsverbrauchers eine wirtschaftlich einheitliche Leistung dar, die nicht künstlich aufgespalten werden darf. Die Nebenleistungen teilen somit das steuerliche Schicksal der Hauptleistung. Zur Begründung stellt der BFH ausdrücklich auf das EuGH-Urteil in der Rs. Stadion Amsterdam ab: „Eine nur teilweise Anwendung einer Steuersatzermäßigung kommt somit bei einer einheitlichen Leistung nicht in Betracht.“ (vgl. Rn. 18)
Nach diesen Grundsätzen unterliegen die Eintrittsgelder einheitlich dem Regelsteuersatz. Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG findet keine Anwendung. Denn die Steuerermäßigung ist nur auf Schausteller anzuwenden, die ein Reisegewerbe betreiben. Sie gilt nicht für ein ortsgebundenes Schaustellungsunternehmen, wie es die Klägerin unterhielt.
4 Praxisfolgen
Die Entscheidung des BFH überrascht im Ergebnis nicht. Der BFH stellt ausdrücklich auf das EuGH-Urteil in der Rs. Stadion Amsterdam ab. Der BFH bestätigt den Grundsatz, dass eine nur teilweise Anwendung einer Steuersatzermäßigung bei einer einheitlichen Leistung nicht in Betracht kommt (vgl. Rn. 18). Es stellt sich die Frage, ob der BFH an diesem Grundsatz auch im Fall eines nationalen Aufteilungsgebots festhalten würde (z. B. Aufteilungsgebot bei Übernachtungsleistungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2 UStG).
Mit dieser Frage hatte sich der BFH im Entscheidungsfall nicht zu beschäftigen. Bisher gingen die Finanzverwaltung sowie der BFH davon aus, dass ein Aufteilungsgebot für einheitliche Leistungen Vorrang vor den allgemeinen Grundsätzen zur Abgrenzung von Haupt- und Nebenleistung hat (vgl. Abschn. 12.16 Abs. 8 S. 3 UStAE; BFH, Urteil vom 24.04.2013 – XI R 3/11). Es dürften bereits finanzgerichtliche Verfahren anhängig sein, in denen es genau um dieses Problem geht. Mit Spannung bleibt daher abzuwarten, ob auch der BFH in naher Zukunft einen entsprechenden Fall zu entscheiden haben wird und ob er dann weiterhin die Unionsrechtskonformität der nationalen Aufteilungsgebote bejaht (vgl. dazu KMLZ Umsatzsteuer Newsletter 04/2018).
Autor: Dr. Matthias Oldiges, Rechtsanwalt, KMLZ